0251-Sachverständiger Michael Dittmer & Team · Münster
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Aktuelles · 29. Oktober 2026

Handwerkerbonus: Was eine Kürzung für Eigentümer bedeutet

Der Bund will die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ab 2027 kürzen, beschlossen ist das noch nicht. Für Eigentümer stellt sich die Frage: Vorziehen oder in Ruhe planen – und was zählt für den Immobilienwert?

Handwerker saniert ein Wohnhaus, im Vordergrund liegen Rechnung und Unterlagen zur Steuerermäßigung

Worum es bei der geplanten Änderung geht

Wer Handwerker für den eigenen Haushalt beauftragt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Arbeitskosten von der Steuer abziehen. Nach § 35a Abs. 3 EStG sind es derzeit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Der Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027, den das Bundeskabinett am 2. September beschlossen hat, sieht ab 2027 nur noch 15 Prozent und höchstens 900 Euro vor.

Endgültig ist das nicht, denn der Bundesrat muss zustimmen. Aus seinen Ausschüssen kamen unterschiedliche Signale: Der Wirtschaftsausschuss empfahl, die Kürzung vollständig zu streichen. Der Finanzausschuss sprach sich dagegen für eine sogenannte Wesentlichkeitsschwelle aus, unterhalb derer keine Ermäßigung mehr möglich wäre. Das könnte etwa Heizungswartungen, kleinere Dachreparaturen oder den Austausch einer Tür betreffen. Der Plenumsbeschluss des Bundesrates vom 16. Oktober griff diese Debatte nicht auf. Wie die Regelung am Ende aussieht, ist damit offen.

Was die Kürzung in Euro ausmachen würde

Aus den genannten Sätzen lässt sich der Unterschied einfach berechnen. Beide Höchstbeträge werden bei 6.000 Euro begünstigten Arbeitskosten im Jahr erreicht:

  • 3.000 Euro Arbeitskosten: 600 Euro Ermäßigung nach heutigem Stand, 450 Euro nach dem Entwurf
  • 6.000 Euro Arbeitskosten oder mehr: 1.200 Euro nach heutigem Stand, 900 Euro nach dem Entwurf

Der Nachteil läge also bei höchstens 300 Euro pro Jahr. Gemessen an den Kosten einer größeren Sanierung ist das eine überschaubare Summe. Sie allein rechtfertigt kaum eine übereilte Entscheidung.

Wenn Sie noch 2026 beauftragen möchten

Steuerlich zählt das Jahr der Zahlung. Wer Arbeiten noch 2026 ausführen lässt und die Rechnung in diesem Jahr überweist, kann nach heutigem Stand den vollen Satz von 20 Prozent nutzen. Wichtig sind dabei vor allem diese Punkte:

  • Es muss eine Rechnung vorliegen, und die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Barzahlungen werden grundsätzlich nicht anerkannt.
  • Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material.
  • Die Leistung muss die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistung im begünstigten privaten Haushalt erfüllen.
  • Die Kosten dürfen nicht bereits in unzulässiger Weise anderweitig berücksichtigt werden, etwa als Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
  • Ausgeschlossen sind beispielsweise Maßnahmen, für die bestimmte öffentlich geförderte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse genutzt werden.

Ob diese Bedingungen in Ihrem Fall erfüllt sind, sollten Sie mit Ihrer steuerlichen Beratung klären.

Eigentümer, Käufer und Erben haben unterschiedliche Ausgangslagen

Eigentümer mit einem bereits durchdachten und durchgerechneten Vorhaben können prüfen, ob es sich noch in diesem Jahr sauber umsetzen lässt. Eine unter Zeitdruck schlecht ausgeführte Arbeit kann allerdings mehr kosten, als die Steuerersparnis einbringt.

Käufer sollten den Bonus allenfalls als Randgröße betrachten. Für die Kaufentscheidung wiegen Bausubstanz und tatsächlicher Instandsetzungsbedarf in der Regel deutlich schwerer. Eine Kaufberatung mit einem Gutachter kann helfen, diesen Bedarf vor der Unterschrift einzuschätzen.

Erben klären zweckmäßigerweise zuerst, ob sie die Immobilie behalten, vermieten oder verkaufen möchten, und beauftragen erst danach größere Arbeiten. Ein Wertgutachten bei einer Erbschaft dokumentiert den Zustand und schafft eine Grundlage für diese Entscheidung, gerade wenn mehrere Personen beteiligt sind.

Was das für den Wert Ihrer Immobilie bedeutet

Der Verkehrswert nach § 194 BauGB richtet sich nach den rechtlichen Gegebenheiten, den tatsächlichen Eigenschaften, der Beschaffenheit und der Lage eines Grundstücks. Persönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht. Ein Steuervorteil des jeweiligen Eigentümers wird den Wert daher in aller Regel nicht beeinflussen, ob er nun 20 oder 15 Prozent beträgt.

Entscheidend ist, was eine Maßnahme am Gebäude verändert. Behobene Mängel oder ein verbesserter Energiezustand können sich positiv auswirken. Die Kosten einer Sanierung und der erzielte Wertzuwachs sind jedoch nicht automatisch gleich hoch. Wie stark eine Maßnahme wirkt, hängt vom Objekt, von der Lage und von der Nachfrage ab, auch in Münster und im Münsterland. Wer vor einer Investition wissen möchte, wo die Immobilie aktuell steht, kann dies zum Beispiel mit einer Marktwerteinschätzung klären. Für die Sanierungsentscheidung ist dieser Ausgangswert meist aussagekräftiger als der Fördersatz.

Sie planen eine Sanierung und fragen sich, was sie für den Wert Ihrer Immobilie bringen kann? Sprechen Sie uns an, wir ordnen Ihr Vorhaben objektbezogen ein.

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Eingeordnet von der Redaktion von 0251-Sachverständiger · DEKRA-zertifizierte Immobiliengutachter in Münster seit 1989. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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